Übergangsfrist der Datenschutznovelle 2009 läuft zum 31.08.2012 aus!
Datum: Freitag, dem 03. Februar 2012
Thema: Online Shopping News & Infos


OpenPr.de: Am 31.08.2012 läuft die Übergangsfrist der 2009 beschlossenen Bundesdatenschutz-Novelle aus!

Wer ab September 2012 keine hieb- und stichfeste Werbeeinverständniserklärung vorweisen kann, wird ein Problem haben. Hieb- und stichfest heißt, dass der Werbende eine vorliegende Werbegenehmigung (am besten mit Unterschrift) des Verbrauchers vorlegen kann.

Das einfache Häkchen „JA, ich will den Newsletter“ reicht hierbei nicht aus. Denn Sie können das Setzen des Häkchens nicht nachweisen.

Ein so genanntes Double-OptIn, also einer gesondert zugestellten Email mit Bestätigungslink, könnte auch nicht ausreichen. Denn es gibt bereits Rechtsprechungen, in denen die Gerichte Beweise und Ausdrucke verlangen, in denen der Verbraucher zugestimmt hat Emails zu bekommen (BGH Urteil vom 11.03.2004 I ZR 81/01 E-Mail-Werbung).

Auch in einem ähnlichen Fall der AOK Plus, die allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte der Kläger vor dem OLG Dresden am 22.09.2007 14- U 721/09 Recht zugesprochen bekommen. Im vorliegenden Fall kontaktierte die Beklagte zwar telefonisch den Verbraucher, doch liegt es nah, dass die Gerichte sich auch in Bezug auf die Email-Ansprache so einlassen.

OpenPr.de: Am 31.08.2012 läuft die Übergangsfrist der 2009 beschlossenen Bundesdatenschutz-Novelle aus!

Wer ab September 2012 keine hieb- und stichfeste Werbeeinverständniserklärung vorweisen kann, wird ein Problem haben. Hieb- und stichfest heißt, dass der Werbende eine vorliegende Werbegenehmigung (am besten mit Unterschrift) des Verbrauchers vorlegen kann.

Das einfache Häkchen „JA, ich will den Newsletter“ reicht hierbei nicht aus. Denn Sie können das Setzen des Häkchens nicht nachweisen.

Ein so genanntes Double-OptIn, also einer gesondert zugestellten Email mit Bestätigungslink, könnte auch nicht ausreichen. Denn es gibt bereits Rechtsprechungen, in denen die Gerichte Beweise und Ausdrucke verlangen, in denen der Verbraucher zugestimmt hat Emails zu bekommen (BGH Urteil vom 11.03.2004 I ZR 81/01 E-Mail-Werbung).

Auch in einem ähnlichen Fall der AOK Plus, die allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte der Kläger vor dem OLG Dresden am 22.09.2007 14- U 721/09 Recht zugesprochen bekommen. Im vorliegenden Fall kontaktierte die Beklagte zwar telefonisch den Verbraucher, doch liegt es nah, dass die Gerichte sich auch in Bezug auf die Email-Ansprache so einlassen.





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