Neue Abmahnfalle für Onlineshop-Betreiber!
Datum: Montag, dem 07. Juni 2010
Thema: Online Shopping News & Infos


OpenPr.de: Wer als Verbraucher Ware in einem Onlineshop bestellt, kann diese im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts auf Kosten des Versenders zurückschicken. Die Rücksendekosten dem Käufer aufzuerlegen, ist nur möglich, wenn der Wert der Sendung 40 Euro nicht übersteigt oder ? bei einem höheren Wert ? innerhalb der Widerrufsfrist noch keine Anzahlung oder Bezahlung erfolgte. Allerdings haben die Oberlandesgerichte Hamburg und Koblenz die Bedingungen für ein wirksames Überwälzen der Kosten auf den Besteller jetzt deutlich erhöht (OLG Hamburg, Az.: 5 W 10/10, vom 17.02.2010; OLG Koblenz, Az. 9 U 1283/09, vom 08.03.2010). ?Sollten die Onlineshop-Betreiber ihre Vertragsbedingungen nicht prüfen und hieran anpassen, droht ihnen eine Abmahnung?, warnt Rechtsanwalt Dr. Grischa Kehr von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn.
Bisher wurde es verbreitet als ausreichend angesehen, wenn der Käufer in der Widerrufserklärung, die ihn über das Rücksendungsrecht belehrt, auf die Kostenübernahme hingewiesen wurde. Der Versender konnte dazu in der BGB-Infoverordnung auf eine entsprechende Mustererklärung zurückgreifen. Was seitens des Gesetzgebers als Hilfestellung gedacht war, gerät auf der Grundlage der neuesten Rechtsprechung jedoch zur Abmahnfalle für den Shop-Betreiber. Anwalt Kehr erläutert: ?Die Belehrung des Käufers, in welchem Fall er die Rücksendekosten tragen muss, ist nämlich nur dann zutreffend, wenn die Übernahme der Versandkosten ausdrücklich ,vereinbart? worden ist, dem Verbraucher die Kosten also vertraglich auferlegt worden sind. Der Text der Widerrufserklärung allein reicht dazu nicht mehr aus.?

OpenPr.de: Wer als Verbraucher Ware in einem Onlineshop bestellt, kann diese im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts auf Kosten des Versenders zurückschicken. Die Rücksendekosten dem Käufer aufzuerlegen, ist nur möglich, wenn der Wert der Sendung 40 Euro nicht übersteigt oder ? bei einem höheren Wert ? innerhalb der Widerrufsfrist noch keine Anzahlung oder Bezahlung erfolgte. Allerdings haben die Oberlandesgerichte Hamburg und Koblenz die Bedingungen für ein wirksames Überwälzen der Kosten auf den Besteller jetzt deutlich erhöht (OLG Hamburg, Az.: 5 W 10/10, vom 17.02.2010; OLG Koblenz, Az. 9 U 1283/09, vom 08.03.2010). ?Sollten die Onlineshop-Betreiber ihre Vertragsbedingungen nicht prüfen und hieran anpassen, droht ihnen eine Abmahnung?, warnt Rechtsanwalt Dr. Grischa Kehr von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn.
Bisher wurde es verbreitet als ausreichend angesehen, wenn der Käufer in der Widerrufserklärung, die ihn über das Rücksendungsrecht belehrt, auf die Kostenübernahme hingewiesen wurde. Der Versender konnte dazu in der BGB-Infoverordnung auf eine entsprechende Mustererklärung zurückgreifen. Was seitens des Gesetzgebers als Hilfestellung gedacht war, gerät auf der Grundlage der neuesten Rechtsprechung jedoch zur Abmahnfalle für den Shop-Betreiber. Anwalt Kehr erläutert: ?Die Belehrung des Käufers, in welchem Fall er die Rücksendekosten tragen muss, ist nämlich nur dann zutreffend, wenn die Übernahme der Versandkosten ausdrücklich ,vereinbart? worden ist, dem Verbraucher die Kosten also vertraglich auferlegt worden sind. Der Text der Widerrufserklärung allein reicht dazu nicht mehr aus.?





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