14-tägiges Widerrufsrecht laut www.123AGB.de nicht unbedingt abmahnsicher !
Datum: Dienstag, dem 31. August 2010
Thema: Online Shopping News & Infos


Für alle Mitglieder der Verkaufsplattform Ebay trat am 11.06.2010 das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" in Kraft.
Danach unterlägen gewerblichen Verkäufer auf eBay grundsätzlich denselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie in herkömmlichen Online-Shops.
Das hieße, dass gewerbliche Verkäufer bei Ebay auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen können.
"Tatsächlich verstoßen die neuen Regelungen ihrem Wortlaut nach gegen EU-Recht (Information des Verbrauchers über die Widerrufsmöglichkeit vor Vertragsschluss) und scheint die Rechtsprechung des EuGH (Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts) der nationalen Regelung nach wie vor entgegenzustehen", so Rechtsanwalt Ralph R. Jurisch von 123AGB.

Für alle Mitglieder der Verkaufsplattform Ebay trat am 11.06.2010 das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" in Kraft.
Danach unterlägen gewerblichen Verkäufer auf eBay grundsätzlich denselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie in herkömmlichen Online-Shops.
Das hieße, dass gewerbliche Verkäufer bei Ebay auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen können.
"Tatsächlich verstoßen die neuen Regelungen ihrem Wortlaut nach gegen EU-Recht (Information des Verbrauchers über die Widerrufsmöglichkeit vor Vertragsschluss) und scheint die Rechtsprechung des EuGH (Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts) der nationalen Regelung nach wie vor entgegenzustehen", so Rechtsanwalt Ralph R. Jurisch von 123AGB.





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